Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
an dieser Stelle machen wir bereits noch im alten Jahr auf die voraussichtlichen Änderungen des Beitragswerks im Versorgungswerk aufmerksam.
Rechengrößen 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vor:
Ab dem 1. Januar 2025 gelten einheitliche Rechengrößen für beide Rechtskreise (Ost und West).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt
® auf 8.050 Euro/Monat
(2024: 7.550 Euro/Monat West, 7.450 Euro/Monat Ost).
Sofern der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung weiterhin bei 18,6% verbleibt, ergibt sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.497,30 Euro monatlich.
Vorbehaltlich der Beschlüsse der Vertreterversammlung des SRV über die für 2025 geltenden Rechengrößen in der nächsten Sitzung am 28.11.2024 wird sich der 10/10 Regelpflichtbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung auf 1.497,30 Euro monatlich belaufen.
Wir bitten Sie, Ihre steuerlichen Unterlagen zu prüfen und rechtzeitig –
gern auch vor dem 01.01.2025 – die auf Ihre Erklärung erlassenen
Einkommensteuerbescheide 2023, die nach
§ 11 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 1 der Satzung für eine einkommensbezogene
Beitragsveranlagung im Jahr 2025 maßgeblich sind, einzureichen. Sollte der
Einkommensteuerbescheide 2023 noch nicht ergangen sein, können Sie
Ersatzbelege nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 1 der Satzung vorlegen, wenn die zur
Beitragsberechnung heranzuziehenden Einkünfte unter der voraussichtlichen
Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.050 Euro liegen.
Gleiches gilt natürlich auch für unsere angestellt tätigen Mitgliedern,
die im Fall der bisherigen Beitragsveranlagung zum 10/10 Regelpflichtbeitrag eine
aktuelle Gehaltsabrechnung vorlegen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk
Der Vorstand