Der sächsische Landesgesetzgeber hat in § 6 SächsRAVG die Mitgliedschaft geregelt. Der Satzungsgeber hat hierauf weitere Regelungen in der Satzung getroffen. Mitglied unseres berufsständischen Versorgungswerkes wird demnach Jeder, der zur Rechtsanwaltschaft Sachsen zugelassen wird und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsens wird.
Patentanwälte können einen Antrag auf Mitgliedschaft im Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk stellen.
Auch nach dem Wechsel der örtlichen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Freistaat Sachsen kann die Mitgliedschaft in unserer Einrichtung fortgeführt werden.