Mitgliedschaft


Beitragsüberleitung

Nach Ausscheiden aus unserem Versorgungswerk und Beginn der Mitgliedschaft in einer anderen berufständischen Versorgungseinrichtung kann ein Antrag auf Überleitung gemäß § 18 Abs. 4, 4a der Satzung gestellt werden, soweit ein Abkommen besteht. 

Mit nachfolgenden Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen:

Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg

seit 01. Juli 1998

Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

seit 01. März 1999

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen

seit 01. Juli 1999

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein

seit 01. September 1999

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern

seit 01. Januar 2000

Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen

seit 01. Februar 2000

Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen

seit 01. September 2000

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen

seit 01. Januar 2002

Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in der Freien und Hansestadt Hamburg

seit 01. Januar 2003