Mitgliedschaft


Erläuterung der jährlichen Aufrechnungsbescheinigung

... die Monate, die seit Beginn der Mitgliedschaft (Vereidigungsmonat) zuzüglich des evtl. Nachversicherungszeitraumes oder Überleitungszeitraumes bis zum Stichtag der Aufrechnungsbescheinigung heranzuziehen sind


... die Monate, für die tatsächlich Beitragszahlungen bis zum Stichtag der Aufrechnungsbescheinigung im Versorgungswerk eingegangen sind.

Da der Fälligkeitstermin des laufenden Beitrages der 15. des Folgemonates ist, ist die Differenz von einem Monat zwischen Mitglieds- und Beitragsmonat normal. Beide Monate sind nur dann identisch, wenn die Zahlung für den laufenden Monat bereits vor Monatsende eingeht.

... Vereidigungsdatum (bei Erstzulassungen), Datum der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste bei Amts-, Land- oder Oberlandesgericht (bei Zulassungswechsel), Datum des Beginnes des Nachversicherungszeitraumes oder Überleitungszeitraumes.


... Zeiten gemäß § 22 Abs. 3 Ziff. 3 der Satzung, bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft 96 Monate. Diese werden als Ausgleich für Ausbildungs-, Wehrdienst-, oder Erziehungszeiten gewährt und gehen in die Rentenberechnung ein.


... Zeiten, für die bereits eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist (§ 22 Abs. 3 Ziff. 2 der Satzung)

... "Von Bis" geben den Zeitraum wieder, für den im betreffenden Jahr Beiträge zum Einen festgesetzt (Spalte "Soll) oder gezahlt (Spalte Haben) wurden. Der Zeitraum muss nicht mit dem betreffenden Jahr übereinstimmen, z. B. bei späterer Festsetzung der Beiträge oder Nachzahlungen, üblicherweise wird unter "Soll" jedoch der Zeitraum Januar bis Dezember des betreffenden Jahres, unter "Haben" der Zeitraum Dezember des vorvergangenen Jahres sowie Januar bis November des betreffenden Jahres stehen. Dies liegt an der Fälligkeit der Beiträge im SRV.

 

Jede eingegangene Beitragszahlung wird durch den für diesen Monat gültigen Regelpflichtbeitrag dividiert; die Summe der Quotienten, die im betreffenden Jahr erreicht wurden, sind in Spalte "Quotient" ablesbar.


... der in dieser Spalte stehende Betrag war am Stichtag des Vorjahres noch nicht gezahlt (üblicherweise der Dezemberbeitrag). Möglich wäre an dieser Stelle auch ein negativ ausgewiesener Betrag, dies wäre in diesem Fall ein Guthaben zum Stichtag des Vorjahres.


...die in der Tabelle "Versicherungsverlauf (Jahr) ausgewiesenen festgesetzten Beiträge (Soll) und der Saldovortrag des Vorjahres waren im betreffenden Jahr zu zahlen.


...alle im betreffenden Jahr bis zum Stichtag tatsächlich eingegangenen Zahlungen, die auf Beiträge verbucht wurden.


... zwischen den im betreffenden Jahr aufgelaufenen Forderungen und den erfolgten Zahlungen entstandene Differenz, üblicherweise der Beitrag für Dezember des betreffenden Jahres.

Aufgrund der in der Tabelle "Versicherungsverlauf (Jahr)" wiedergegebenen Aufstellung dient die Aufrechnungsbescheinigung auch als Nachweis zur Erstellung der Einkommensteuererklärung.


...persönlicher durchschnittlicher Beitragsquotient x Rentensteigerungsbetrag x Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre



... dieser wird ermittelt aus der Summe der bisher erzielten Quotienten und den bisherigen Mitglieds-monaten (nicht Beitragsmonaten)


... wird von der Vertreterversammlung für das laufende Jahr anhand der versicherungs-mathematischen Berechnungen, die auf der Grundlage der Bilanz der vorvergangenen Jahres erfolgt sind, festgelegt.

Diese sind in § 22 Abs. 3 der Satzung definiert; dabei gehen zunächst die tatsächlichen Beitragsmonate plus Zusatzzeiten ein. Hat das Mitglied zum angegebenen Stichtag der Aufrechnungsbescheinigung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, werden die Differenzmonate zwischen Stichtag und Vollendung des 55. Lebensjahres ermittelt.