Mitgliedschaft


Beitragsveranlagung von Syndici

Wichtig für Syndikusrechtsanwälte ist, dass bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen ein Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gestellt werden muss. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Zulassungsantrag vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden sollte. Dies im Hinblick auf die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht, sofern dem Antrag auf Zulassung sowohl von der RAK als auch von der DRV – Bund zugestimmt wird. Für die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt muss der entsprechende Befreiungsantrag – unter Beachtung der Antragsfrist – beim Versorgungswerk gestellt werden.

Wenn eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgt und dafür auch eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erteilt wurde, wird der Beitrag zum Versorgungswerk gemäß
§ 11 der Satzung auf einen 10/10 Beitrag aus dem sv-pflichtigen Einkommen unter Beachtung der geltenden Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.

Sofern der Syndikusrechtsanwalt neben der Syndikustätigkeit auch noch einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ist die Beitragsveranlagung aus beiden Tätigkeiten – angestellt und selbstständig – vorzunehmen. Die Festsetzung wird für beide Tätigkeiten auf einen Gesamtbeitrag – ebenfalls unter Berücksichtigung der geltenden Beitragsbemessungsgrenze – vorgenommen.

Als Einkommensnachweis für die Festsetzung aus der Syndikustätigkeit wird zunächst ein aktueller Gehaltsnachweis benötigt. Für die endgültige Beitragsveranlagung des laufenden Kalenderjahres sollte die SV-Jahresentgeltmeldung und gegebenenfalls die SV-Meldung für evt. Sonderzahlungen übermittelt werden; alternativ die Gehaltsbescheinigung Dezember mit den Jahreswerten.

Der Einkommensnachweis für die Festsetzung aus der selbstständigen Tätigkeit des laufenden Kalenderjahres ist der vom Finanzamt auf Erklärung erlassene Einkommensteuerbescheid des vorletzten Jahres. Solange dieser noch nicht eingereicht werden kann, kann zunächst ein vorläufiger Nachweis in Form der Einkommensteuererklärung, Gewinnermittlung, BWA übersandt werden.

Sollte keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausgesprochen werden und keine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht für die Syndikustätigkeit erteilt werden, ist der Beitrag für die Syndikustätigkeit auf einen 3/10 Beitrag gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1, 2 der Satzung festzusetzen.

Von der Festsetzung des 3/10 Beitrages nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1, 2 der Satzung unberührt bleibt die Beitragsveranlagung für eine nebenher noch ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Für diese ist der Beitrag auf 10/10 nach § 11 der Satzung vorzunehmen. Sofern sich aus den Festsetzungen für beide Tätigkeiten eine Beitragsveranlagung über der geltenden Beitragsbemessungsgrenze ergeben sollte, wird die Festsetzung für beide Tätigkeiten insgesamt kumuliert bis maximal zur Höhe des jeweils für das Beitragsjahr gültigen 10/10 Regelpflichtbeitrages vorgenommen.