Mitgliedschaft


Beitragsveranlagung während Kinderziehungszeiten

Die Satzung regelt in § 12a die Möglichkeit der Beitragsermäßigung oder –reduzierung während der Mutterschutz- und der Erziehungszeit.

Der Antrag nach § 12a der Satzung auf eine Beitragsermäßigung bis auf Null Euro kann schriftlich mit Beginn des Mutterschutzes bzw. der Erziehungszeit gestellt werden.

Für eine zügige Bearbeitung sollten der Antragstellung die letzte Gehaltsabrechnung (für angestellt tätige Mitglieder), ein Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin, sowie eine Mitteilung über die geplante Dauer der Elternzeit beiliegen. Sollte der andere Elternteil des Kindes ebenfalls im Versorgungswerk versichert sein, ist der Antrag auch von diesem zu unterschreiben. Zu gegebener Zeit ist auch eine Kopie der Geburtsurkunde einzureichen.

Bei selbstständig tätigen Mitgliedern ist für den Nachweis des Einkommens zu beachten, dass ab Beginn des Ermäßigungszeitraums das aktuelle Einkommen abzugrenzen ist (z. Bsp. mittels BWA), da im Einkommensteuerbescheid nur die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für das gesamte Jahr ausgewiesen werden.

Außerdem ist zur Gewährung der Beitragsermäßigung Ihre Erklärung notwendig, die Tätigkeit einzustellen und keine Einkünfte im Sinne von § 11 Abs. 2 der Satzung zu erzielen.